Satzung

Satzung der SG „Deutsche Eiche“ Marwitz e.V.

§ 1    Name und Sitz

1.   Der am 17.11.1951 gegründete Verein führt den Namen Sportgemeinschaft „Deutsche Eiche“ Marwitz e.V..

2.   Der Sitz des Vereins ist in der Gemeinde Oberkrämer im Ortsteil Marwitz.

3.   Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin unter der Nummer VR 1245 NP eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

§ 2    Zweck des Vereins

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.

2.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3    Gliederung

1.   Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt. Der Vorstand kann beschließen, dass die sportlichen Angelegenheiten durch die Abteilung selbständig geregelt werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.

§ 4    Mitgliedschaft

1.   Der Verein besteht aus:
      a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
      b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
      c) Ehrenmitgliedern.

§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.   Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung eines der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft erlischt durch:
      a) Austritt,
      b) Ausschluss,
      c) Tod,
      d) Löschung des Vereins.

2.   Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Jahresende.

3.   Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.

4.   Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 7    Rechte und Pflichten

1.   Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.   Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

§ 8    Zuwiderhandlungen

1.  Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
      a) wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,
      b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
      c) wegen vereinsschädigendem Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
      d) wegen unehrenhafter Handlungen.

2.   Maßregelungen sind:
      a) Verweis,
      b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins,
      c) Ausschluss aus dem Verein.

3.   In den Fällen § 8 Abs.1 Buchstabe a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ältestenrat zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Ältestenrat entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.

Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 9    Beiträge

1.   Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.

2.   Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.   Mitgliedsbeiträge sind jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bei Vereinseintritt im laufenden Geschäftsjahr ist der Beitrag für die verbleibenden vollen Monate des Jahres innerhalb von 30 Tagen gerechnet ab dem Aufnahmedatum zu entrichten.

§ 10  Geschäftsjahr

1.   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11  Organe des Vereins

1.   Organe des Vereins sind:
      a) die Mitgliederversammlung,
      b) der Vorstand,
      c) der Ältestenrat.

§ 12  Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2.   Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr im 1. Quartal abzuhalten. Sie ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung im Schaukasten in der Turnhalle in der Berliner Straße 67  in Marwitz bekannt zu geben. Die Frist beträgt zwei Wochen vor Veranstaltungstermin. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat diese einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

3.   Jedes Mitglied kann bis zu 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

4.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.   Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

6.   Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

7.   Für die Versammlung sind von den Mitgliedern ein/e Versammlungsleiter/in sowie ein/e Protokollführer/in zu wählen.

8.   Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

9.   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
      a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
      b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
      c) Entlastung des Vorstandes,
      d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr,
      e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
      f) Wahl des Vorstandes,
      g) Wahl der Kassenprüfer,
      h) Wahl des Ältestenrates,
      i) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 14,
      j) Beschlussfassung über Anträge,
      k) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen,
      l) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten.

10. Die Abstimmung bei Wahlen kann durch Handzeichen oder auch geheim/schriftlich erfolgen. Eine geheime Wahl ist erforderlich, wenn dies von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

§ 13  Vorstand

1.   Der Vorstand des Vereins besteht aus:
      a) dem/der Vorsitzenden,
      b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
      c) dem/der Schatzmeister/in,
      d) einem oder mehreren Beisitzern/Abteilungsvertretern (maximal 5).

2.   Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
      a) der/die Vorsitzende,
      b) der/die stellvertretende Vorsitzende,
      c) der/die Schatzmeister/in.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3.   Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

4.   Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

5.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6.   Der Vorstand kann zur Wahrung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

§ 14  Ehrenmitglieder

1.   Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 15  Ältestenrat

1.   Der Ältestenrat besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für drei Jahre gewählt.

2.   Der Ältestenrat soll Streitigkeiten zwischen Mitgliedern schlichten. Er wird tätig, wenn ein Vereinsmitglied eine Verhandlung beantragt.

3.   Der Ältestenrat entscheidet endgültig in einem unter § 8 Ziffer 3 Absatz 2 beantragten Verfahren.

4.   Der Ältestenrat ist bei Anwesenheit von mindestens 2 Ratsmitgliedern beschlussfähig.

§ 16  Kassenprüfung

1.   Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

2.   Ein Kassenprüfer wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er darf nicht dem Vorstand angehören. Es können bis zu 3 Kassenprüfer gewählt werden.

§ 17  Auflösung

1.   Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2.   Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

3.   Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, der Gemeinde Oberkrämer für die Kita Storchennest zu, die es unmittelbar gemeinnützig nach Maßgabe des unter § 2 aufgeführten Zweckes zu verwenden hat.

§ 18  Inkrafttreten

1.  Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 22.03.2019 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.